Die Ausgleichskasse schloss in ihrer Vernehmlassung vom 20. Oktober 2016 auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. Die A AG wurde am x. 1992 (Aktienkapital Fr. 100'000.--) ins Handelsregister des Kantons Luzern eingetragen. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine Familien-AG, deren Organe einzig aus B (Verwaltungsratspräsident) und seiner Ehefrau C (Mitglied des Verwaltungsrats) bestehen und die beide einzelunterschriftsberechtigt sind. Sie sind auch die einzigen Aktionäre. B ist Eigentümer von 70 Aktien, seine Ehefrau Eigentümerin von 30 Aktien.