Begründet wurde das Begehren damit, dass B der Betriebsleiter sei und dass er und seine Ehegattin als selbständige Bewirtschafter eines landwirtschaftlichen Betriebs zu qualifizieren und daher von ihren Löhnen weder ALV- noch FL-Beiträge geschuldet seien. Mit Entscheid vom 7. September 2016 wies die Ausgleichskasse die Einsprache ab. B. Gegen den Einspracheentscheid reichte die A AG Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein und erneuerte die im vorinstanzlichen Verfahren gestellten Anträge. Die Ausgleichskasse schloss in ihrer Vernehmlassung vom 20. Oktober 2016 auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde.