Gegen die Nachforderung liess die A AG Einsprache erheben und beantragen, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung seien auf den Lohnbeträgen von B und C keine ALV-Beiträge und keine FL-Beiträge zu erheben (Anträge 1 und 2). Der Jahresbetrag der Lohnbeiträge 2015 sei auf Fr. 23'443.80 festzusetzen und der Einsprecherin der Betrag von Fr. 5'517.-- zurückzuerstatten (Antrag 3). Begründet wurde das Begehren damit, dass B der Betriebsleiter sei und dass er und seine Ehegattin als selbständige Bewirtschafter eines landwirtschaftlichen Betriebs zu qualifizieren und daher von ihren Löhnen weder ALV- noch FL-Beiträge geschuldet seien.