Mit Verfügung vom 24. März 2015 verlangte die Ausgleichskasse von der Arbeitgeberfirma die Sozialversicherungsbeiträge (AHV/IV/EO, ALV, FL) inkl. Verwaltungskosten auf der gesamten Lohnsumme und setzte die für die Abrechnungsperiode 1. Januar - 31. Dezember 2015 geschuldeten Beiträge auf total Fr. 28'960.80 fest. Unter Abzug der bereits fakturierten Beiträge von Fr. 19'069.30 resultierte noch ein Differenzbetrag von Fr. 9'891.50. Gegen die Nachforderung liess die A AG Einsprache erheben und beantragen, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung seien auf den Lohnbeträgen von B und C keine ALV-Beiträge und keine FL-Beiträge zu erheben (Anträge 1 und 2).