Die Arbeitgeberin stellte sich jedoch auf den Standpunkt, dass vom Lohn an das Geschäftsführer-Ehepaar in der Höhe von Fr. 100'217.20 bzw. Fr. 29'562.90 keine Beiträge an die Arbeitslosenversicherung und an die Familienausgleichskasse für Arbeitnehmer in der Landwirtschaft geschuldet seien. B und C sind Aktionäre der Gesellschaft. Mit Verfügung vom 24. März 2015 verlangte die Ausgleichskasse von der Arbeitgeberfirma die Sozialversicherungsbeiträge (AHV/IV/EO, ALV, FL) inkl. Verwaltungskosten auf der gesamten Lohnsumme und setzte die für die Abrechnungsperiode 1. Januar - 31. Dezember 2015 geschuldeten Beiträge auf total Fr. 28'960.80 fest.