| | | Entscheid: | A. Die A AG ist als abrechnungspflichtige Arbeitgeberin der Ausgleichskasse Luzern angeschlossen. Für das Jahr 2015 reichte sie der Ausgleichskasse eine Lohnbescheinigung (vom 4.1.2016) über eine AHV-pflichtige Lohnsumme von total Fr. 195'977.85 ein, wovon sie die AHV-Beiträge auch abrechnete. Darin enthalten sind auch die Löhne des Geschäftsführers B und seiner Ehefrau C. Die Arbeitgeberin stellte sich jedoch auf den Standpunkt, dass vom Lohn an das Geschäftsführer-Ehepaar in der Höhe von Fr. 100'217.20 bzw. Fr. 29'562.90 keine Beiträge an die Arbeitslosenversicherung und an die Familienausgleichskasse für Arbeitnehmer in der Landwirtschaft geschuldet seien.