Der Begriff "Arbeitnehmer" (Art. 10 ATSG) ist grundsätzlich in allen Gebieten des Sozialversicherungsrechts, namentlich der AHV, ALV und FL gleich auszulegen (E. 3.3.1). Mitarbeitende Aktionäre einer landwirtschaftlichen Familien-AG sind entsprechend den AHV-rechtlichen Bestimmungen als Arbeitnehmende zu qualifizieren (E. 4.3). Die Löhne dieser mitarbeitenden Aktionäre sind demzufolge auch der Beitragspflicht nach Art. 2 Abs. 1 AVIG und Art. 18 Abs. 1 FLG unterstellt. | | Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. | | Eine dagegen geführte Beschwerde wurde vom Bundesgericht mit Urteil 8C_685/2017 vom 23. Mai 2018 (zur Publikation vorgesehen) abgewiesen. | | | Entscheid: | A.