{"Signatur": "LU_KG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-03-18", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_003_5V-16-373_2017-03-18.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10679", "Checksum": "0fbd169da81307afbe81ffd91dafe07f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["5V 16 373", "2018 III Nr. 3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 18.03.2017 5V 16 373 (2018 III Nr. 3)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  3. 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Abteilung 18.03.2017 5V 16 373 (2018 III Nr. 3)\nRegeste:\nDer Begriff \"Arbeitnehmer\" (Art. 10 ATSG) ist grundsätzlich in allen Gebieten des Sozialversicherungsrechts, namentlich der AHV, ALV und FL gleich auszulegen (E. 3.3.1). \r\nMitarbeitende Aktionäre einer landwirtschaftlichen Familien-AG sind entsprechend den AHV-rechtlichen Bestimmungen als Arbeitnehmende zu qualifizieren (E. 4.3). Die Löhne dieser mitarbeitenden Aktionäre sind demzufolge auch der Beitragspflicht nach Art. 2 Abs. 1 AVIG und Art. 18 Abs. 1 FLG unterstellt. | Art. 10 ATSG, Art. 11 ATSG, Art. 12 ATSG; Art. 1a Abs. 1 lit. a und b AHVG, Art. 5 Abs. 1 und 2 AHVG; Art. 2 Abs. 1 AVIG; Art. 1a Abs. 1 und 2 FLG, Art. 3 Abs. 1 FLG, Art. 5 FLG, Art. 18 Abs. 1 FLG. | Alters- und Hinterlassenenversicherung\n\n und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 587 E. 6.1 mit Hinweisen). 4.4.2 Vorab ist festzuhalten, dass der Verweis auf Randziffer fünf und 42 der Erläuterungen FLG im vorliegenden Fall nicht verfängt. Gemäss Randziffer 42 gelten als selbständige Landwirtinnen/Landwirte sämtliche Familienmitglieder sowie die Aktionäre einer Familien-AG, die nicht als Arbeitskräfte gelten (Erläuterung FLG, Rz 5 - 12). Wie bereits dargelegt, fallen der Geschäftsführer B und dessen Ehegattin zum einen nicht unter die Personengruppe der in Randziffer sechs bis zwölf der Erläuterungen spezifizierten Familienmitglieder. Zum anderen wurde bereits dargelegt, dass sie als Mitglieder der Geschäftsleitung/Geschäftsführung der Beschwerdeführerin einen festen Lohn beziehen, der von Gesetzes wegen als massgebender Lohn gilt (Art. 5 Abs. 2 AHVG i.V.m. Art. 7 lit. h AHVV). Ohne dass für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens vertieft geprüft zu werden braucht, ob die in Randziffer fünf der Erläuterungen FLG gemachte Feststellung mit der Auslegung des Arbeitnehmerbegriffs nach Art. 10 ATSG und Art. 2 Abs. 1 lit. a AVIG rechtskonform ist, erscheint der dortige Hinweis auf den in ZAK 1963, S. 45 publizierten Entscheid des EVG E. A. AG vom 19. September 1962 zumindest fragwürdig. Aus diesem Entscheid lässt sich nämlich nicht ableiten, dass die Aktionäre einer Familien-AG \"in der Regel nicht als Arbeitnehmer\" gälten, sondern als Selbständigerwerbende, wenn Identität zwischen den Bewirtschaftern und den Aktionären besteht. Dem Entscheid lag folgender Sachverhalt zugrunde: Drei selbständige Landwirte (zwei untereinander verschwägert) hatten eine AG mit dem Zweck der Bewirtschaftung von landwirtschaftlichen Betrieben gegründet. Alle drei Aktionäre, die zugleich Verwaltungsräte waren, arbeiteten im Dienst der AG und bezogen ein festes Gehalt. Einer der Aktionäre, der Vater von vier Kindern war, stellte ein Gesuch um Ausrichtung der Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer, was die Ausgleichskasse ablehnte mit dem Argument der wirtschaftlichen Identität zwischen der Gesellschaft und ihren Aktionären (zum Verständnis: Damals hatten lediglich landwirtschaftliche Arbeitnehmende und selbstständige Kleinbauern bis zu einem gewissen maximalen Erwerbseinkommen Anspruch auf Familienzulagen; zur diesbezüglichen Entwicklung der Zulagengesetzgebung vgl. BBl 1979 II S. 769 ff. und 2006 S. 6337 ff. sowie die Ausführungen im angefochtenen Einspracheentscheid zur familiären Situation des Ehepaars D in E. 3.3 dritter Absatz). Auf Beschwerde hin bejahte die kantonale Rekurskommission die Arbeitnehmereigenschaft des Aktionärs und dessen Anspruch auf Familienzulagen. Das BSV zog diesen Entscheid an das EVG weiter und berief sich ebenfalls auf die wirtschaftliche Identität zwischen der Gesellschaft und ihren Mitgliedern. Das EVG hielt fest, dass es im Falle eines alleinigen Aktionärs, der den landwirtschaftlichen Betrieb dieser Einmanngesellschaft verwaltete, die Arbeitnehmereigenschaft verneint habe (ZAK 1963, S. 45 E. 2). Im konkreten Fall, in dem drei Aktionäre beteiligt waren, anerkannte es zwar, dass die Verwalter eine grosse Freiheit in der Organisation ihrer Tätigkeit geniessen würden, da sie die einzigen Aktionäre seien. Nichtsdestoweniger sei aber jeder unter ihnen den Gesellschaftsbeschlüssen unterworfen. Ihr wirtschaftliches Risiko beschränke sich auf die Beteiligung jedes einzelnen am Aktienkapital des Unternehmens. Das Gericht bejahte letztendlich die Arbeitnehmereigenschaft der Verwalter und einzigen Aktionäre der Gesellschaft und damit den Anspruch auf Familienzulagen (E. 3, vgl. auch Leitsatz in ZAK 1963, S. 45). Auch im Licht dieses Urteils besteht vorliegend kein Grund, die Arbeitnehmereigenschaft der mitarbeitenden Aktionäre sowohl nach AVIG und FLG in Zweifel zu ziehen. Mit Blick auf die übrige zitierte neuere Rechtsprechung des Bundesgerichts (E. 4.3 vorstehend) fragt sich, ob an der in Randziffer fünf der Erläuterungen FLG vertretenen Auffassung festgehalten werden kann. 5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin die Lohnsummen der mitarbeitenden Aktionäre zu Recht der Beitragspflicht nach Art. 2 Abs. 1 AVIG und Art. 18 Abs. 1 FLG unterstellt hat, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6. Das Verfahren vor dem kantonalen Gericht im Sozialversicherungsprozess ist für die Parteien kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG). Entsprechend dem Verfahrensausgang ist keine Parteientschädigung geschuldet (Umkehrschluss aus Art. 61 lit. g ATSG). |"}