{"Signatur": "LU_KG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-03-18", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_003_5V-16-373_2017-03-18.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10679", "Checksum": "0fbd169da81307afbe81ffd91dafe07f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["5V 16 373", "2018 III Nr. 3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 18.03.2017 5V 16 373 (2018 III Nr. 3)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  3. 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Abteilung 18.03.2017 5V 16 373 (2018 III Nr. 3)\nRegeste:\nDer Begriff \"Arbeitnehmer\" (Art. 10 ATSG) ist grundsätzlich in allen Gebieten des Sozialversicherungsrechts, namentlich der AHV, ALV und FL gleich auszulegen (E. 3.3.1). \r\nMitarbeitende Aktionäre einer landwirtschaftlichen Familien-AG sind entsprechend den AHV-rechtlichen Bestimmungen als Arbeitnehmende zu qualifizieren (E. 4.3). Die Löhne dieser mitarbeitenden Aktionäre sind demzufolge auch der Beitragspflicht nach Art. 2 Abs. 1 AVIG und Art. 18 Abs. 1 FLG unterstellt. | Art. 10 ATSG, Art. 11 ATSG, Art. 12 ATSG; Art. 1a Abs. 1 lit. a und b AHVG, Art. 5 Abs. 1 und 2 AHVG; Art. 2 Abs. 1 AVIG; Art. 1a Abs. 1 und 2 FLG, Art. 3 Abs. 1 FLG, Art. 5 FLG, Art. 18 Abs. 1 FLG. | Alters- und Hinterlassenenversicherung\n\n von 2 % erhoben werden, wodurch die Landwirtschaft, die ausgesprochen familien-wirtschaftlich organisiert ist, spürbar belastet würde. Aus diesen Gründen wird ein Teil der mitarbeitenden Familienglieder in Abweichung von der AHV nicht als Arbeitskraft behandelt. Sämtliche Familienglieder, die nicht als Arbeitskräfte anerkannt werden, gelten als Selbständigerwerbende (Art. 3 Abs. 1 FLV) und haben gegebenenfalls Anspruch auf die Familienzulagen für Landwirtinnen/Landwirte (Erläuterungen FLG, Rz 6). Daraus ergibt sich, dass jene der Betriebsleitung nahestehenden Familienglieder nicht als Arbeitskraft gelten, die namentlich keinen Barlohn beziehen. Die im Betrieb der Beschwerdeführerin mitarbeitenden Aktionäre B und C fallen schon vom Wortlaut her nicht unter den Personenkreis von Art. 2a Abs. 2 lit. a und b FLG, da es sich bei ihnen nicht um die \"Verwandten in auf- und absteigender Linie\" bzw. um \"Schwiegersohn/Schwiegertochter der Betriebsleitung\" handelt. Hinzu kommt, dass sie in den Jahren 2013 - 2015 einen gleichmässigen festen Barlohn bezogen haben (vgl. Vernehmlassung ad 12 - 15 S. 5), der – wie dargelegt – als massgebender Lohn nach Art. 5 Abs. 2 AHVG beitragspflichtig ist. Dieser Lohn ist auch für die Bemessung der Beiträge nach AVIG und FLG heranzuziehen. 4.3 Fehl geht die Beschwerdeführerin in der Auffassung, es seien auf die in der Geschäftsleitung und Geschäftsführung tätigen Aktionäre B und C nicht die einzelnen Merkmale der Arbeitnehmereigenschaft zu prüfen. Sie übersieht, dass nach Art. 2 Abs. 1 lit. a AVIG die Arbeitnehmer die versicherten und beitragspflichtigen Personen sind. Nicht zu den Beitragspflichtigen und damit auch nicht zu den Versicherten gehören die Selbständigerwerbenden. Insoweit geht es nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung sehr wohl um die Abgrenzung zwischen unselbständiger Tätigkeit (Arbeitnehmer) einerseits und selbständiger Tätigkeit (Selbständigerwerbender) andererseits. Nach ständiger Rechtsprechung ist für die Frage der Arbeitnehmereigenschaft in der Arbeitslosenversicherung (Art. 2 Abs. 1 lit. a AVIG) das formell rechtskräftig geregelte AHV-Beitragsstatut massgebend, sofern sich dieses nicht als offensichtlich unrichtig erweist (BGE 119 V 156 E. 3a; BGer-Urteil 8C_925/2012 vom 28.5.2013 E. 3.3) bzw. ist die Frage der Arbeitnehmereigenschaft in der Arbeitslosenversicherung grundsätzlich nach dem AHV-Beitragsstatut zu beantworten (ARV 1993/94 S. 7 E. 2b/aa mit Hinweisen). Ein in einer AG als Angestellter bzw. als Organ mitarbeitender Aktionär gilt ungeachtet seiner Beteiligungsverhältnisse in der Gesellschaft grundsätzlich als Unselbständigerwerbender. Dies gilt auch in Fällen, in welchen ein Allein- oder Hauptaktionär (formal) rechtlich Angestellter der von ihm beherrschten Firma ist (BGE 126 V 212 E. 2a mit Hinweisen). Ferner kam das Bundesgericht zum Schluss, dass im Fall eines Gesellschafters und einzelzeichnungsberechtigten alleinigen Geschäftsführers, welcher bei einem Stammkapital von Fr. 20'000.-- einen Stammanteil von Fr. 19'000.-- hielt und zwischen der Gesellschaft und dem Versicherten wirtschaftlich Identität bestand, dennoch aus arbeitsversicherungsrechtlicher Sicht von einer unselbständigen Erwerbstätigkeit auszugehen ist (EVG-Urteil C 266/05 vom 13.6.2006 E. 2.2.1 mit Hinweis auf C 267/04 vom 3.4.2006 E. 4.4.1). Gemäss letzterem Entscheid üben Personen, die als Geschäftsführer einer AG tätig sind, in der Regel eine unselbständige Erwerbstätigkeit aus. Allein- oder beherrschende Mehrheitsaktionäre hat das Eidgenössische Versicherungsgericht stets als Unselbständigerwerbende qualifiziert und die ihnen aus der Tätigkeit als Angestellte der Gesellschaft zugeflossenen Entgelte als massgebenden Lohn betrachtet. Dass die Entschädigungen an den Alleinaktionär und Geschäftsführer massgebenden Lohn im Sinne von Art. 5 Abs. 2 AHVG darstellen und ALV-Beitragszeiten zu generieren vermögen, hat das Bundesgericht in einem weiteren Urteil explizit erkannt (EVG-Urteil C 87/04 Urteil vom 9.2.2005 E. 3.1, vgl. auch C 281/03 vom 14.9.2004 E. 2.1 betr. ALV-Beitragspflicht im Fall eines geschäftsführenden Mehrheitsaktionärs). Im Lichte dieser Rechtsprechung übt B als Geschäftsführer der Beschwerdeführerin, an welcher er grossmehrheitlich beteiligt ist, eine unselbstständige Erwerbstätigkeit aus. Dies gilt umso mehr für seine Ehefrau, die im Betrieb mitarbeitet und eine Beteiligung von 30 % am Aktienkapital hält. 4.4 Die Beschwerdeführerin verweist schliesslich auf Randziffer fünf der Erläuterungen FLG, wo festgehalten wird, wenn ein landwirtschaftlicher Betrieb in Form einer Familien-AG geführt wird und die Bewirtschafter mit den Aktionären identisch sind, so gelten diese in der Regel in Abweichung von der AHV nicht als Arbeitnehmer. Dazu wird auf ein Urteil des EVG vom 19. September 1962, publiziert in ZAK 1963 S. 45, verwiesen. 4.4.1 Bei den besagten Erläuterungen handelt es sich um Verwaltungsweisungen des BSV. Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste"}