{"Signatur": "LU_KG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-03-18", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_003_5V-16-373_2017-03-18.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10679", "Checksum": "0fbd169da81307afbe81ffd91dafe07f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["5V 16 373", "2018 III Nr. 3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 18.03.2017 5V 16 373 (2018 III Nr. 3)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  3. 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Abteilung 18.03.2017 5V 16 373 (2018 III Nr. 3)\nRegeste:\nDer Begriff \"Arbeitnehmer\" (Art. 10 ATSG) ist grundsätzlich in allen Gebieten des Sozialversicherungsrechts, namentlich der AHV, ALV und FL gleich auszulegen (E. 3.3.1). \r\nMitarbeitende Aktionäre einer landwirtschaftlichen Familien-AG sind entsprechend den AHV-rechtlichen Bestimmungen als Arbeitnehmende zu qualifizieren (E. 4.3). Die Löhne dieser mitarbeitenden Aktionäre sind demzufolge auch der Beitragspflicht nach Art. 2 Abs. 1 AVIG und Art. 18 Abs. 1 FLG unterstellt. | Art. 10 ATSG, Art. 11 ATSG, Art. 12 ATSG; Art. 1a Abs. 1 lit. a und b AHVG, Art. 5 Abs. 1 und 2 AHVG; Art. 2 Abs. 1 AVIG; Art. 1a Abs. 1 und 2 FLG, Art. 3 Abs. 1 FLG, Art. 5 FLG, Art. 18 Abs. 1 FLG. | Alters- und Hinterlassenenversicherung\n\n die mitarbeitenden Familienmitglieder, die ihre Arbeit nicht in Erfüllung ihrer ehelichen Unterhaltspflicht i.S.v. Art. 163 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB; SR 210) leisten und deren Leistung in Form einer angemessenen Entschädigung i.S.v. Art. 165 ZGB oder eines Lohns in Form von Geld- oder Naturalleistung im Sinn von Art. 14 AHVV abgegolten wird. Jedem mitarbeitenden Familienmitglied steht es somit offen, einen Arbeitsvertrag mit dem Betriebsleiter abzuschliessen und sozialversicherungsrechtlich als Arbeitnehmer behandelt zu werden (zum Ganzen: Riemer-Kafka, Die sozialversicherungsrechtliche Stellung der in der Landwirtschaft tätigen Personen in: LBR-Luzerner Beiträge zur Rechtswissenschaft, Band Nr. 11 S. 339 f.). Zu den Selbständigerwerbstätigen in der Landwirtschaft zählt der Betriebsleiter, der als Eigentümer einen landwirtschaftlichen Betrieb führt. Zum Kreis des Betriebsleiters gehören gemäss Art. 1a Abs. 2 FLG und vorbehältlich von Art. 10 ATSG auch der Ehepartner, die Verwandten in auf- und absteigender Linie sowie die den Betrieb übernehmenden Schwiegertöchter und Schwiegersöhne. Soweit die mitarbeitenden Familienmitglieder an der Unternehmensleitung beteiligt sind, unternehmerische Entscheide fällen, nach aussen auftreten, eine finanzielle Beteiligung einbringen, unterschriftsberechtigt sind und das Betriebsrisiko mittragen, kommt ihnen ebenfalls eine selbständige Stellung zu. Wird der Betrieb jedoch als AG oder GmbH geführt und ist der resp. sind die Betriebsleiter mit den Gesellschaftern identisch, kann auch ein Arbeitsverhältnis zu der Gesellschaft eingegangen werden (Riemer-Kafka, a.a.O., S. 340 mit Hinweis). Eine selbständige Erwerbstätigkeit übt aus, wer das Geschäftsrisiko trägt und berechtigt ist, die betrieblichen Anordnungen zu treffen. So insbesondere die Eigentümerinnen und Eigentümer, die sich nicht bloss auf die kapitalmässige Nutzung ihres Vermögens beschränken, sondern durch selbst organisierte unternehmerische, betriebliche und geschäftliche Tätigkeit sowie eventuell durch die Tätigkeit, die Dritte auf ihre Rechnung und ihr Risiko ausüben, Einkommen erzielen und dadurch ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöhen (Fragebogen BSV zum Beitragsstatut der Ehegattin auf einem Landwirtschaftsbetrieb unter Hinweis auf Rz 1058 der Wegleitung über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO [WSN; Stand 1.1.2007]). 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, entgegen der Auffassung der Ausgleichskasse seien vorliegend nicht die einzelnen Merkmale der Arbeitnehmereigenschaft (Abgrenzung selbständigerwerbend oder unselbständigerwerbend) zu prüfen, wie dies im Bereich der AHV der Fall sei, sondern einzig die Frage zu klären, ob B und seine Ehegattin als Arbeitskraft zu qualifizieren seien oder nicht. Aus den Sondernormen der ALV und FL ergebe sich einwandfrei, dass beide Aktionäre nicht als Arbeitskraft gälten, da es sich bei ihnen um die Betriebsleiter des in Form einer AG geführten Betriebes handle. Sie seien somit in Abweichung von der AHV nicht als Arbeitnehmer zu qualifizieren, sondern als Selbständigerwerbende und damit nicht beitragspflichtig. 4.2 Dieser Argumentation kann nicht beigepflichtet werden. Die Beschwerdeführerin beruft sich zu Unrecht auf Art. 2 Abs. 2 lit. b AVIG. Nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung bezieht sich diese Norm auf die \"Familienglieder\" nach Art. 1a Abs. 2 lit. a und b FLG und damit auf die \"Verwandten des Betriebsleiters in auf- und absteigender Linie\" sowie auf die \"Schwiegersöhne und Schwiegertöchter des Betriebsleiters\", die \"voraussichtlich den Betrieb zur Selbstbewirtschaftung übernehmen werden\". Mitarbeitende Familienmitglieder im Sinn dieser Bestimmung gelten nicht als Arbeitskräfte, sondern sind den selbständigen Landwirten gleichgestellt und insoweit von der Beitragspflicht ausgenommen. Gemeint sind damit die mitarbeitenden Familienglieder eines \"selbständigerwerbenden\" Landwirts bzw. Betriebsleiters. Es handelt sich dabei im Einzelnen um die Söhne und Töchter des Betriebsleiters, die Ehefrauen der Betriebsleitung, die Schwiegersöhne und Schwiegertöchter der Betriebsleitung, sofern sie voraussichtlich den Betrieb zusammen mit ihren Ehegatten zur Selbstbewirtschaftung übernehmen werden, die Schwiegermutter/der Schwiegervater der Betriebsleitung sowie die Stieftöchter/Stiefsöhne (Gerhards, a.a.O., Art. 2 AVIG N 58; Erläuterungen FLG, Rz 7 ff.). Der Grund für die Ausnahme dieser Personengruppe von der ALV-Beitragspflicht ist in der fehlenden Anspruchswahrscheinlichkeit dieser Personengruppe zu sehen. Anspruchsfälle seien höchstens bei Betriebsschliessungen denkbar (Gerhards, a.a.O., Art. 2 AVIG N 59). Der Hintergrund der Sonderregelung von Art. 2 Abs. 2 lit. a und b FLG besteht darin, dass die der Betriebsleitung am nächsten stehenden Familienglieder als deren prädestinierte Erben am Betriebsertrag interessiert sind und im Allgemeinen keinen Barlohn erhalten, weshalb sie landwirtschaftlichen Arbeitnehmern nicht gleichgestellt werden können. Falls man diese Familienglieder als Arbeitskräfte behandeln würde, so müsste auf ihrem Lohn auch der Arbeitgeberbeitrag"}