{"Signatur": "LU_KG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-03-18", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_003_5V-16-373_2017-03-18.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10679", "Checksum": "0fbd169da81307afbe81ffd91dafe07f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["5V 16 373", "2018 III Nr. 3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 18.03.2017 5V 16 373 (2018 III Nr. 3)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  3. 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Abteilung 18.03.2017 5V 16 373 (2018 III Nr. 3)\nRegeste:\nDer Begriff \"Arbeitnehmer\" (Art. 10 ATSG) ist grundsätzlich in allen Gebieten des Sozialversicherungsrechts, namentlich der AHV, ALV und FL gleich auszulegen (E. 3.3.1). \r\nMitarbeitende Aktionäre einer landwirtschaftlichen Familien-AG sind entsprechend den AHV-rechtlichen Bestimmungen als Arbeitnehmende zu qualifizieren (E. 4.3). Die Löhne dieser mitarbeitenden Aktionäre sind demzufolge auch der Beitragspflicht nach Art. 2 Abs. 1 AVIG und Art. 18 Abs. 1 FLG unterstellt. | Art. 10 ATSG, Art. 11 ATSG, Art. 12 ATSG; Art. 1a Abs. 1 lit. a und b AHVG, Art. 5 Abs. 1 und 2 AHVG; Art. 2 Abs. 1 AVIG; Art. 1a Abs. 1 und 2 FLG, Art. 3 Abs. 1 FLG, Art. 5 FLG, Art. 18 Abs. 1 FLG. | Alters- und Hinterlassenenversicherung\n\n regelt andererseits den Anspruch auf Familienzulagen für die unterstellten \"selbständigen Landwirte\". Als selbständigerwerbende Landwirte gelten die Betriebsleiter und ihre mitarbeitenden Familienglieder, die nicht als Arbeitnehmer anerkannt sind (Abs. 1). Als Betriebsleiter gelten die Eigentümer, Pächter oder Nutzniesser eines landwirtschaftlichen Betriebes (Art. 8 FLV). Die Arbeitgeber in der Landwirtschaft haben einen Beitrag von 2 % der im landwirtschaftlichen Betrieb ausgerichteten Bar- und Naturallöhne zu leisten, soweit diese der Beitragspflicht nach AHVG unterliegen (Art. 18 Abs. 1 FLG). Beitragspflichtig sind somit einzig die landwirtschaftlichen Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber. In Bezug auf Personen, denen nicht die Eigenschaft einer landwirtschaftlichen Arbeitskraft zukommt (vgl. Erläuterungen der Familienzulagen in der Landwirtschaft [Erläuterungen FLG] gültig ab 1.1.2009, Fassung vom 1.1.2015, Rz 3 - 5), gilt die Betriebsleiterin/der Betriebsleiter nicht als landwirtschaftliche Arbeitskraft, weshalb der Arbeitgeberbeitrag insbesondere auf den Löhnen jener mitarbeitenden Familienglieder, die als Selbständigerwerbende gelten (vgl. Erläuterungen FLG, Rz 6 - 12), nicht zu erheben ist (Erläuterungen FLG, Rz 142). 3.3 3.3.1 Die Umschreibung des Arbeitnehmerbegriffs zählt zu den zentralen Elementen des Sozialversicherungsrechts. Ausgangspunkt bildet dabei nach Art. 10 ATSG die Leistung von Arbeit in unselbständiger Stellung und den Bezug von massgebendem Lohn. Damit übernimmt Art. 10 ATSG die seit jeher in Art. 5 Abs. 2 AHVG enthaltene Umschreibung. Als unselbständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einem Arbeitgeber in betriebswirtschaftlicher bzw. arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt (Kieser, ATSG-Komm., 3. Aufl. 2015, Art. 10 ATSG N 18). Der Begriff \"Arbeitnehmer\" ist grundsätzlich in allen Gebieten des Sozialversicherungsrechts, namentlich AHV, ALV und FL gleich auszulegen. Dies ergibt sich schon daraus, dass diese Spezialgesetze jeweils in ihren Art. 1 die Bestimmungen des ATSG als anwendbar erklären, soweit das jeweilige Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Die zitierten Bestimmungen des ATSG zu den Begriffen Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Selbständigerwerbende gelten in allen Spezialgesetzen. Jedenfalls kommt es nach AHV- und auch nach ALV-Beitragsrecht für die Unterstellung unter die AHV-/ALV-Beitragspflicht als Unselbständigerwerbender allein darauf an, dass jemand einen \"massgebenden Lohn\" im Sinn von Art. 5 Abs. 2 AHVG in Verbindung mit Art. 7 AHVV bezieht (Gerhards, a.a.O., Art. 2 AVIG N 32). Auch in den Erläuterungen FLG wird festgehalten, dass der Begriff der unselbstständigen Stellung im Sinn des FLG in seinen Grundzügen demjenigen der unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäss AHVG entspricht. Grundelemente der unselbstständigen Stellung sind demnach das Unterordnungsverhältnis, namentlich in arbeitsorganisatorischer Hinsicht, sowie das Fehlen des wirtschaftlichen Risikos, wie es den Selbständigerwerbenden eigen ist. Wer somit in der AHV als Arbeitskraft gilt, ist als solche im Allgemeinen auch in Bezug auf die Familienzulagen anzuerkennen. Die Kasse hat daher in erster Linie zu prüfen, ob die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge nach Massgabe des AHVG entrichtet worden sind (zum Ganzen: Erläuterungen FLG, Rz 3). In Randziffer fünf der Erläuterungen wird sodann festgehalten: Wird ein landwirtschaftlicher Betrieb unter der Rechtsform einer AG, namentlich einer Familien-AG oder einer GmbH, geführt und sind die Bewirtschafter mit den Aktionären bzw. Gesellschaftern zur Hauptsache identisch, so gelten diese in der Regel, in Abweichung von der AHV, nicht als Arbeitnehmer (vgl. EVG-Urteil E. A. AG vom 19.9.1962; ZAK 1963, S. 45). Als selbständigerwerbende Landwirtinnen/Landwirte gelten praxisgemäss die Betriebsleiterinnen/Betriebsleiter, d.h. die Eigentümer, Pächter und Nutzniesser. Als solche gelten auch mitarbeitende Familienmitglieder, Aktionäre/Aktionärinnen einer Familien-AG und Gesellschafterinnen/Gesellschafter einer GmbH, die nicht als Arbeitskräfte gelten (Erläuterungen FLG, Rz 42 in Verbindung mit Rz 5 - 12). 3.3.2 Auf einem landwirtschaftlichen Betrieb hat man auf der einen Seite mit dem Betriebsleiter zu tun und auf der andern Seite mit den landwirtschaftlichen Arbeitskräften. Für sie gelten wie für alle andern Erwerbstätigen die Begriffe, wie sie in Art. 10 ATSG für Arbeitnehmer und Art. 11 resp. Art. 12 ATSG für Arbeitgeber resp. Selbständigerwerbende gebildet werden. Zu den Arbeitnehmern gehören in der Landwirtschaft alle im landwirtschaftlichen Betrieb angestellten Arbeiter, und zwar ungeachtet ihrer eigentlichen Funktion. Massgebend ist einzig die Zuordnung zu einem landwirtschaftlichen Betrieb, gleich ob man in der Produktion, Verarbeitung, im Verkauf oder der Verwaltung tätig ist. Zu den landwirtschaftlichen Arbeitnehmern oder Angestellten zählt man gewisse Kategorien von Angehörigen wie Geschwister, Onkel und Tante, Vetter und Base des Betriebsleiters, die den Hof nicht übernehmenden Schwiegerkinder und alle nicht blutsverwandten Arbeitnehmer sowie"}