{"Signatur": "LU_KG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-03-18", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_003_5V-16-373_2017-03-18.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10679", "Checksum": "0fbd169da81307afbe81ffd91dafe07f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["5V 16 373", "2018 III Nr. 3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 18.03.2017 5V 16 373 (2018 III Nr. 3)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  3. 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Abteilung 18.03.2017 5V 16 373 (2018 III Nr. 3)\nRegeste:\nDer Begriff \"Arbeitnehmer\" (Art. 10 ATSG) ist grundsätzlich in allen Gebieten des Sozialversicherungsrechts, namentlich der AHV, ALV und FL gleich auszulegen (E. 3.3.1). \r\nMitarbeitende Aktionäre einer landwirtschaftlichen Familien-AG sind entsprechend den AHV-rechtlichen Bestimmungen als Arbeitnehmende zu qualifizieren (E. 4.3). Die Löhne dieser mitarbeitenden Aktionäre sind demzufolge auch der Beitragspflicht nach Art. 2 Abs. 1 AVIG und Art. 18 Abs. 1 FLG unterstellt. | Art. 10 ATSG, Art. 11 ATSG, Art. 12 ATSG; Art. 1a Abs. 1 lit. a und b AHVG, Art. 5 Abs. 1 und 2 AHVG; Art. 2 Abs. 1 AVIG; Art. 1a Abs. 1 und 2 FLG, Art. 3 Abs. 1 FLG, Art. 5 FLG, Art. 18 Abs. 1 FLG. | Alters- und Hinterlassenenversicherung\n\n unselbstständiger Stellung Arbeit leisten und dafür massgebenden Lohn nach dem jeweiligen Einzelgesetz beziehen (Art. 10 ATSG). Arbeitgeber ist, wer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt (Art. 11 ATSG). Selbständigerwerbend ist, wer Erwerbseinkommen erzielt, das nicht Entgelt für eine als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer geleistete Arbeit darstellt (Art. 12 Abs. 1 ATSG). Aus diesen Bestimmungen folgt, dass sich die Beitragspflicht in der Arbeitslosenversicherung – bis auf die wenigen AVIG-eigenen Ausnahmen (vgl. E. 3 nachstehend) – nach AHVG bestimmt und somit grundsätzlich alle Personen erfasst, die Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit (= Unselbständigerwerbende) bzw. aus einer solchen Tätigkeit einen \"massgebenden Lohn\" im Sinn von Art. 5 Abs. 2 AHVG beziehen, sowie deren Arbeitgeber, soweit sie der AHV-Beitragspflicht unterstellt sind (Gerhards, Komm. zum Arbeitslosenversicherungsgesetz [AVIG], 1987, Art. 2 AVIG N 25). Als \"Versicherte\" kommen nur Personen aus dem Kreis der Unselbständigerwerbenden in Betracht (Gerhards, a.a.O., Art. 2 AVIG N 26). Als Grundsatz gilt somit: ALV-beitragspflichtig ist, wer nach dem AHVG obligatorisch versichert und für Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit AHV-beitragspflichtig ist. 2.2 Es ist unbestritten, dass die betroffenen mitarbeitenden Aktionäre nach Art. 1a Abs. 1 lit. a und b AHVG obligatorisch versichert und für ihr Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit – den massgebenden Lohn im Sinn von Art. 5 Abs. 2 AHVG in Verbindung mit Art. 7 lit. h AHVV – beitragspflichtig sind. Entsprechend diesem Grundsatz sind sie als Arbeitnehmende und die Beschwerdeführerin als Arbeitgeberin auch beitragspflichtig nach Art. 2 Abs. 1 lit. a und b AVIG. Denn laut Art. 3 AVIG sind die Beiträge an die Versicherung je Arbeitsverhältnis vom massgebenden Lohn im Sinn der AHV-Gesetzgebung zu entrichten (Abs. 1). Bis zum massgebenden, auf den Monat umgerechneten Höchstbetrag des versicherten Verdiensts der obligatorischen Unfallversicherung beträgt der Beitragssatz 2,2 %, wobei Arbeitgeber und Arbeitnehmer den Beitrag je zur Hälfte tragen (Abs. 2 und 3). Der Höchstbetrag des versicherten Verdiensts in der Unfallversicherung betrug 2015 je Arbeitsverhältnis Fr. 126'000.-- im Jahr (Art. 22 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung [UVV; SR 832.202], in der bis 31.12.2015 gültig gewesenen Fassung). In allen Bereichen des AVIG ist von diesem AHV-rechtlichen Begriff des massgebenden Lohnes auszugehen, und zwar nicht nur für die Bemessung der Beiträge, sondern insbesondere auch für die Bemessung aller Arten von Entschädigungen für Verdienstausfall wie Arbeitslosen-, Kurzarbeits-, Schlechtwetter- und Insolvenzentschädigung (BGE 112 V 55 E. 2a). Aus der Jahresabrechnung 2015 vom 9. Februar 2016 (bf. Bel. 3) geht hervor, dass die Ausgleichskasse den ALV-Beitrag von 2,2 % auf der gesamten deklarierten Lohnsumme von Fr. 195'977.85 (einschliesslich der Löhne der mitarbeitenden Aktionäre; vgl. Lohnbescheinigung vom 4.1.2016) erhoben hat. 3. 3.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die Entschädigungen, welche die Beschwerdeführerin im Jahr 2015 an die beiden Aktionäre ausgerichtet hat, aufgrund einer Ausnahmebestimmung von der ALV-Beitragspflicht ausgenommen sind. Vorauszuschicken ist allerdings, dass die beiden Aktionäre laut Handelsregisterauszug schon seit Jahren die einzigen Mitglieder der Verwaltung der Beschwerdeführerin sind und in deren Betrieb arbeiten sowie dass die hier aufgeworfene Streitfrage anscheinend erstmals zu beurteilen ist. Die Beschwerdeführerin beruft sich auf Art. 2 Abs. 2 lit. b AVIG. Danach sind von der Beitragspflicht ausgenommen mitarbeitende Familienglieder nach Art. 1a Abs. 2 lit. a und b FLG, die den selbstständigen Landwirten gleichgestellt sind. 3.2 Art. 1a FLG steht unter der Überschrift \"Bezugsberechtigte Personen\". Nach dessen Abs. 1 haben Anspruch auf Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer die Personen, die in einem landwirtschaftlichen Betrieb gegen Entgelt in unselbstständiger Stellung tätig sind. Nach Abs. 2 haben die Familienmitglieder des Betriebsleiters, die im Betrieb mitarbeiten, ebenfalls Anspruch auf Familienzulagen; ausgenommen sind: a. die Verwandten des Betriebsleiters in auf- und absteigender Linie; b. die Schwiegersöhne und Schwiegertöchter des Betriebsleiters, die voraussichtlich den Betrieb zur Selbstbewirtschaftung übernehmen werden. Nach Art. 1a Abs. 4 FLG ist der Bundesrat befugt, nähere Vorschriften über den Begriff des landwirtschaftlichen Betriebs und des landwirtschaftlichen Arbeitnehmers zu erlassen. Gestützt darauf umschreibt die Verordnung über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLV; SR 836.11) den Kreis der \"unterstellten Arbeitnehmer\" in Art. 1 wie folgt: Arbeitnehmer, die in landwirtschaftlichen und nichtlandwirtschaftlichen Betrieben desselben Arbeitgebers tätig sind, gelten nur dann als landwirtschaftliche Arbeitnehmer, wenn sie vorwiegend landwirtschaftliche Arbeiten verrichten (Abs. 1). Der Ehegatte des Eigentümers, Miteigentümers oder Gesamteigentümers eines landwirtschaftlichen Betriebes gilt nicht als landwirtschaftlicher Arbeitnehmer (Abs. 2). Art. 3 FLV"}