{"Signatur": "LU_KG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-03-18", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_003_5V-16-373_2017-03-18.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10679", "Checksum": "0fbd169da81307afbe81ffd91dafe07f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["5V 16 373", "2018 III Nr. 3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 18.03.2017 5V 16 373 (2018 III Nr. 3)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  3. 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Abteilung 18.03.2017 5V 16 373 (2018 III Nr. 3)\nRegeste:\nDer Begriff \"Arbeitnehmer\" (Art. 10 ATSG) ist grundsätzlich in allen Gebieten des Sozialversicherungsrechts, namentlich der AHV, ALV und FL gleich auszulegen (E. 3.3.1). \r\nMitarbeitende Aktionäre einer landwirtschaftlichen Familien-AG sind entsprechend den AHV-rechtlichen Bestimmungen als Arbeitnehmende zu qualifizieren (E. 4.3). Die Löhne dieser mitarbeitenden Aktionäre sind demzufolge auch der Beitragspflicht nach Art. 2 Abs. 1 AVIG und Art. 18 Abs. 1 FLG unterstellt. | Art. 10 ATSG, Art. 11 ATSG, Art. 12 ATSG; Art. 1a Abs. 1 lit. a und b AHVG, Art. 5 Abs. 1 und 2 AHVG; Art. 2 Abs. 1 AVIG; Art. 1a Abs. 1 und 2 FLG, Art. 3 Abs. 1 FLG, Art. 5 FLG, Art. 18 Abs. 1 FLG. | Alters- und Hinterlassenenversicherung\n\n\n| Entscheid: | A. Die A AG ist als abrechnungspflichtige Arbeitgeberin der Ausgleichskasse Luzern angeschlossen. Für das Jahr 2015 reichte sie der Ausgleichskasse eine Lohnbescheinigung (vom 4.1.2016) über eine AHV-pflichtige Lohnsumme von total Fr. 195'977.85 ein, wovon sie die AHV-Beiträge auch abrechnete. Darin enthalten sind auch die Löhne des Geschäftsführers B und seiner Ehefrau C. Die Arbeitgeberin stellte sich jedoch auf den Standpunkt, dass vom Lohn an das Geschäftsführer-Ehepaar in der Höhe von Fr. 100'217.20 bzw. Fr. 29'562.90 keine Beiträge an die Arbeitslosenversicherung und an die Familienausgleichskasse für Arbeitnehmer in der Landwirtschaft geschuldet seien. B und C sind Aktionäre der Gesellschaft. Mit Verfügung vom 24. März 2015 verlangte die Ausgleichskasse von der Arbeitgeberfirma die Sozialversicherungsbeiträge (AHV/IV/EO, ALV, FL) inkl. Verwaltungskosten auf der gesamten Lohnsumme und setzte die für die Abrechnungsperiode 1. Januar - 31. Dezember 2015 geschuldeten Beiträge auf total Fr. 28'960.80 fest. Unter Abzug der bereits fakturierten Beiträge von Fr. 19'069.30 resultierte noch ein Differenzbetrag von Fr. 9'891.50. Gegen die Nachforderung liess die A AG Einsprache erheben und beantragen, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung seien auf den Lohnbeträgen von B und C keine ALV-Beiträge und keine FL-Beiträge zu erheben (Anträge 1 und 2). Der Jahresbetrag der Lohnbeiträge 2015 sei auf Fr. 23'443.80 festzusetzen und der Einsprecherin der Betrag von Fr. 5'517.-- zurückzuerstatten (Antrag 3). Begründet wurde das Begehren damit, dass B der Betriebsleiter sei und dass er und seine Ehegattin als selbständige Bewirtschafter eines landwirtschaftlichen Betriebs zu qualifizieren und daher von ihren Löhnen weder ALV- noch FL-Beiträge geschuldet seien. Mit Entscheid vom 7. September 2016 wies die Ausgleichskasse die Einsprache ab. B. Gegen den Einspracheentscheid reichte die A AG Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein und erneuerte die im vorinstanzlichen Verfahren gestellten Anträge. Die Ausgleichskasse schloss in ihrer Vernehmlassung vom 20. Oktober 2016 auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. Die A AG wurde am x. 1992 (Aktienkapital Fr. 100'000.--) ins Handelsregister des Kantons Luzern eingetragen. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine Familien-AG, deren Organe einzig aus B (Verwaltungsratspräsident) und seiner Ehefrau C (Mitglied des Verwaltungsrats) bestehen und die beide einzelunterschriftsberechtigt sind. Sie sind auch die einzigen Aktionäre. B ist Eigentümer von 70 Aktien, seine Ehefrau Eigentümerin von 30 Aktien. Aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde ist unbestritten, dass die im Betrieb der Beschwerdeführerin mitarbeitenden Aktionäre (B als Geschäftsführer/Betriebsleiter) in AHV-rechtlicher Hinsicht als Unselbständigerwerbende gelten und dass von ihrem Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, dem massgebenden Lohn, die paritätischen AHV-Beiträge gemäss Art. 5 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) zu entrichten sind. Nach letzterer Bestimmung gilt als beitragspflichtiger Arbeitgeber, wer obligatorisch versicherten Personen Arbeitsentgelte gemäss Art. 5 Abs. 2 AHVG ausrichtet. Danach gilt als massgebender Lohn jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Der massgebende Lohn umfasst Teuerungs- und andere Lohnzahlungen, Gratifikationen, Naturalleistungen, Ferienentschädigungen und ähnliche Bezüge. Zu dem für die Berechnung der Beiträge massgebenden Lohn gehören insbesondere auch feste Entschädigungen an die Mitglieder der Verwaltung und der geschäftsführenden Organe (Art. 7 lit. h der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101]). Die Beschwerdeführerin anerkennt explizit, dass sie für die dem Geschäftsführer/Betriebsleiter und dessen Ehefrau ausgerichteten Löhne im Jahre 2015 beitragspflichtig ist nach AHVG (vgl. Beschwerde, ad Punkt 21 Ziff. 1). Sie macht jedoch geltend, dass davon keine Beiträge nach dem Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) sowie nach dem Bundesgesetz über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG; SR 836.1) zu erheben seien. 2. 2.1 Das AVIG bezweckt laut Art. 1a Abs. 1 die Gewährung eines angemessenen Erwerbsersatzes (Ersatz des Verdienstausfalls) bei Arbeitslosigkeit und bei bestimmten anderen Formen eines mit entsprechendem Verdienstausfall verbundenen Arbeitsausfalls (Kurzarbeit, schlechtes Wetter, Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers). Gemäss dem in Art. 2 Abs. 1 AVIG statuierten Grundsatz der allgemeinen Beitragspflicht ist für die Arbeitslosenversicherung (Versicherung) beitragspflichtig: a. der Arbeitnehmer (Art. 10 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]), der nach dem AHVG versichert und für Einkommen aus unselbstständiger Tätigkeit beitragspflichtig ist; b. der Arbeitgeber (Art. 11 ATSG), der nach Artikel 12 AHVG beitragspflichtig ist. Als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gelten Personen, die in"}