Anspruch auf eine (reduzierte) Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG) besteht im vorliegenden Fall nicht, da die Beschwerdeführerin nicht anwaltlich vertreten ist. Gemessen an der Lohnsumme obsiegt die Beschwerdeführerin bloss in einem Nebenpunkt, weshalb es sich auch nicht rechtfertigt, der Beschwerdeführerin eine Umtriebsentschädigung gestützt auf § 29 Abs. 3 der Verordnung über die Kosten in Zivil-, Straf- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren (JusKV; SRL Nr. 265) zuzusprechen. |