Nach dem Gesagten ist die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene sozialversicherungsrechtliche Qualifikation des Vorzugpreises der Arbeitnehmeraktien als massgebender Lohn nicht zu beanstanden. In diesem Punkt erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Bezüglich der Berechnung der aufzurechnenden Beiträge ist die Beschwerde im Sinn der vorstehenden Ausführungen (E. 5) teilweise gutzuheissen. 7. Das Verfahren vor dem kantonalen Gericht im Sozialversicherungsprozess ist für die Parteien kostenlos (Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ([ATSG; SR 830.1]). Anspruch auf eine (reduzierte) Parteientschädigung (Art.