Auch unter diesem Gesichtspunkt erweist sich die Umrechnung des Differenzbetrags von Fr. 12'900.-- als nicht gerechtfertigt. In diesem Punkt sind der Einspracheentscheid vom 6. Juli 2016 und die ihm zugrundeliegende Nachzahlungsverfügung vom 6. Januar 2016 aufzuheben. Die Sache wird an die Ausgleichskasse zurückgewiesen, damit sie die aufzurechnenden Löhne betreffend die geldwerten Vorteile aus Mitarbeiteraktien von Fr. 12'900.-- pro Titel berechne. 6. Nach dem Gesagten ist die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene sozialversicherungsrechtliche Qualifikation des Vorzugpreises der Arbeitnehmeraktien als massgebender Lohn nicht zu beanstanden.