Stand 1.1.2015], Rz. 2023). Wurde ein Nettolohn vereinbart, so gelten die Arbeitnehmerbeiträge als von den Arbeitnehmenden entrichtet (WBB Rz. 2022). Ausgenommen von der Umrechnung in Bruttolöhne sind Naturalleistungen und Globallöhne (WML Rz. 2081). Die unterpreisliche Zuteilung von Mitarbeiterbeteiligungen zählt als Naturalleistung zu den andern geldwerten Vorteilen, die nach Art. 17 Abs. 1 DBG steuerbar sind, da der Grund dieses Wertzuflusses im Arbeitsverhältnis der steuerpflichtigen Person (Arbeitnehmer) liegt (Handkomm. zum DBG, 3. Aufl. 2016, Art. 17 DBG N 57; vgl. auch BGE 133 V 346 E. 5.3.1 mit Hinweis; Mitarbeiteroptionen steuerrechtlich als Naturaleinkünfte beurteilt).