Bewertung nicht massgebend ist. Auch unter dem Aspekt der rechtsgleichen Behandlung im Zusammenhang mit der Bewertung von nicht kotierten Wertpapieren ist für alle im Kanton Luzern domizilierten Unternehmen die gleiche Bewertungsmethode anzuwenden und somit das Modell 1, welches die Dienststelle Steuern Luzern standardmässig anwendet. Es bleibt folglich bei dem steuerrechtlich relevanten Verkehrswert von Fr. 13'900.--, wie von der Ausgleichskasse berücksichtigt. 5. In der Einsprache (B/Ziff. 2) ging die Beschwerdeführerin davon aus, dass die Ausgleichskasse für die einzelnen fünf Aktionäre diverse Werte zwischen Fr. 13'664.-- und Fr. 13'729.-- pro Titel aufgerechnet habe.