Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines Partners stand den übrigen Partnern ein Kaufrecht zu, die Aktien zum dannzumal geltenden Substanzwert zu kaufen, wobei bei Nichtausübung des Kaufrechts die Aktien nach Ablauf eines Jahres an einen Dritten veräussert werden konnten (E. 2d/bb des zitierten Entscheids, auch zum Folgenden). Wie das Gericht ausführte, hat die Bewertung des Vermögens nach objektiv-technischen Grundsätzen zu erfolgen und darf es nicht darauf ankommen, welcher Wert einem Vermögensrecht für die betreffend steuerpflichtige Person aufgrund ihrer individuellen Umstände zukommt, da dies Ausfluss der subjektiv-wirtschaftlichen Betrachtungsweise darstellt, die für die