Auf den Formelwert gemäss Aktionärbindungsvertrag kann somit entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin nicht abgestellt werden. Im gleichen Sinn hat auch das Steuerrekursgericht Zürich im bereits mehrfach zitierten Entscheid (1ST2015.35 vom 21.10.2015) nicht auf den Formelwert gemäss dem Aktionärbindungsvertrag, sondern auf die Berechnungsmethode gemäss dem Modell 1 des KS 28 SSK abgestellt. Gemäss dem ABV hatten sich die Aktionäre (gleichzeitig Partner der Unternehmung) verpflichtet, für Käufe und Verkäufe von Aktien der Gesellschaft untereinander ausschliesslich auf den von der Revisionsstelle ermittelten Substanzwert abzustellen.