Hinzu kommt, dass sie zu Unrecht auf den Wert per 31. Dezember 2012 abstellt, ist doch hier klarerweise der für das Steuerjahr 2013 ermittelte Wert massgebend, nachdem der Aktienerwerb per 22. November 2013 stattfand. Sodann ist in dem Zusammenhang zu wiederholen, dass privatrechtliche Verträge wie beispielsweise Aktionärbindungsverträge, welche die Übertragbarkeit der Wertpapiere beeinträchtigen, steuerlich unbeachtlich sind (KS 28 Rz. 61 Abs. 2). Auf den Formelwert gemäss Aktionärbindungsvertrag kann somit entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin nicht abgestellt werden.