7 Abs. 1, 8 Abs. 2 Satz 2). Diese unterschiedliche Bemessungsmethode führt bei der von der Beschwerdeführerin angewandten Berechnung zu einem tieferen Aktienwert, weil das Geschäftsergebnis 2010 wesentlich niedriger lag als die Reingewinne der Jahre 2011 und 2012. Hinzu kommt, dass sie zu Unrecht auf den Wert per 31. Dezember 2012 abstellt, ist doch hier klarerweise der für das Steuerjahr 2013 ermittelte Wert massgebend, nachdem der Aktienerwerb per 22. November 2013 stattfand.