Dies widerspricht KS 28 Rz. 8 Abs. 2, wonach beim im Kanton Luzern angewendeten Berechnungsmodell 1 die Reingewinne des laufenden Geschäftsjahres und des Vorjahres berücksichtigt werden, wobei der Reingewinn des letzten Geschäftsjahres doppelt gewichtet wird. Weiter geht die Beschwerdeführerin von einem höheren Kapitalisierungssatz des Reingewinns (10,5 %) aus. Indem die Beschwerdeführerin den Reingewinn von drei Geschäftsjahren einfach gewichtet, geht sie letztlich vom Modell 2 aus (KS 28 Rz. 7 Abs. 1, 8 Abs. 2 Satz 2).