Auf diese Berechnung kann indessen nicht abgestellt werden. Wie aus Anhang 1 zum ABV hervorgeht, weicht die Berechnung in einem wesentlichen Punkt von den Grundsätzen gemäss dem KS 28 der SSK ab. Dies betrifft insbesondere die Ermittlung des Ertragswerts. Abweichend von den vorstehend dargelegten Bemessungsregeln berücksichtigt sie drei Geschäftsjahre und stellt im Hinblick auf die Bewertung per Stichtag 31. Dezember 2012 auf die Geschäftsjahre 2010, 2011 und 2012 ab. Dies widerspricht KS 28 Rz.