Da nach dem klaren Wortlaut von Art. 7 lit. cbis AHVV in Bezug auf die Bewertung die Vorschriften des Steuerrechts gelten, spricht nichts dafür, von der Steuerbewertung der Dienststelle Steuern abzuweichen. Die Beschwerdeführerin tut denn auch mit keinem Wort dar, was eine bessere Erkenntnis zum Verkehrswert der von den Arbeitnehmern im Privatvermögen gehaltenen Aktien ergeben würde. 4.3.2. Die Beschwerdeführerin hat gemäss ihrer separaten Berechnung einen Wert pro Aktie von Fr. 10'400.-- per 31. Dezember 2012 ermittelt. Auf diese Berechnung kann indessen nicht abgestellt werden.