Von dieser Bemessungsmethode abzuweichen, besteht hier umso weniger Anlass, als der Steuerwert der Aktien der Beschwerdeführerin kontinuierlich nach Modell 1 ermittelt wird, wobei sich der Aktienwert per 31. Dezember 2014 auf Fr. 20'900.-- brutto erhöhte. Auch im Steuerjahr 2011 wurde das gleiche Bewertungsmodell angewendet. Die Beschwerdeführerin selbst hat somit weder im hier massgeblichen Steuerjahr 2013 noch in den vorangehenden bzw. nachfolgenden Steuerperioden gegenüber der Steuerbehörde die Anwendung von Modell 2 verlangt. Da nach dem klaren Wortlaut von Art. 7 lit.