O. E.1e mit Hinweis auf StE 1988 B 72.13.22 Nr. 10). Da die Bewertung der Steuerbehörde weder klar ausgewiesene Irrtümer enthält, die ohne Weiteres richtig gestellt werden könnten, noch sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind, ist auch das Sozialversicherungsgericht an den Steuerwert von Fr. 13'900.-- gebunden. Darauf ist folglich abzustellen. Von dieser Bemessungsmethode abzuweichen, besteht hier umso weniger Anlass, als der Steuerwert der Aktien der Beschwerdeführerin kontinuierlich nach Modell 1 ermittelt wird, wobei sich der Aktienwert per 31. Dezember 2014 auf Fr. 20'900.-- brutto erhöhte.