und ist somit sozialversicherungsrechtlich verbindlich. Die Bewertung im Sinn der dargelegten Grundsätze beruht auf der Überlegung, dass der Verkehrswert der nicht regelmässig gehandelten Aktien – gleich wie der in den offiziellen Börsenkotierungen zum Ausdruck kommende Verkehrswert kotierter Aktien – erfahrungsgemäss vom bisherigen und zu erwartenden Ertrag in Form von Dividenden und anderen Gewinnanteilen sowie von der Ertragsintensität der Gesellschaft abhängt und durch weitere Faktoren der Gesellschaft (Vermögen, Liquidität, Stabilität etc.) beeinflusst wird (zit. Entscheid Steuerrekursgericht Zürich vom 21.10.2015 a.a.O. E.1e mit Hinweis auf StE 1988 B 72.13.22 Nr. 10).