Die Steuerbewertung wurde von der Beschwerdeführerin nicht beanstandet, und zwar weder hinsichtlich des Ertragswerts noch des Substanzwerts. Zwar enthalten die Steuerbewertungen den Hinweis, dass der Pauschalabzug für vermögensrechtliche Beschränkungen (Rz. 61 bis 64 des KS Nr. 28 SSK) vorbehalten bleibe. Der Pauschalabzug ist indes nicht zulässig, wenn Anspruch auf eine angemessene Dividende besteht (KS 28 Rz. 63 Abs. 1). Wie aus den Akten ersichtlich, richtet die Beschwerdeführerin Dividenden aus (vgl. ABV Ziff. 3, Revisionsbericht der Arbeitgeberkontrolle).