4.3.1.3. Gestützt auf das KS 28 hat die Steuerbehörde den Steuerwert aus der Gewichtung von Ertragswert und Substanzwert ermittelt. Dabei basiert die Ertragswertermittlung der Unternehmung auf dem Durchschnitt des ausgewiesenen ordentlichen Reingewinns: laufendes Jahr 2013 (doppelt) und Vorjahr 2012 (einfach), kapitalisiert mit 7,5 (Basis 2012) bzw. 8,0 Prozent (Basis 2013). Dies steht in Einklang mit KS 28 Rz. 8 Abs. 1 und 2 (vgl. dazu auch Kommentar 2015, a.a.O., S. 12 f., Rz. 8). Die Steuerbewertung wurde von der Beschwerdeführerin nicht beanstandet, und zwar weder hinsichtlich des Ertragswerts noch des Substanzwerts.