Denn bei der Bewertung stehen Ertrags- (d.h. Reingewinn) und Substanzwert des Unternehmens im Vordergrund. Im gleichen Sinn hat das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich bereits mit Entscheid SB.2007.00097 vom 14. Mai 2008 (www.vgr.zh.ch) erkannt, dass Aktionärbindungsverträge, welche die freie Handelbarkeit (d.h. im Sinn der Übertragbarkeit) der Aktien einschränken, keinen Grund darstellen, von der Bewertung gemäss den Grundsätzen nach der Wegleitung zur Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert (E. 3.3) abzuweichen. 4.3.1.3. Gestützt auf das KS 28 hat die Steuerbehörde den Steuerwert aus der Gewichtung von Ertragswert und Substanzwert ermittelt.