Privatrechtliche Verträge wie beispielsweise Aktionärbindungsverträge, welche die Übertragbarkeit der Wertpapiere beeinträchtigen, sind daher für die Bewertung unbeachtlich, weil sie den inneren Wert nicht verändern. Denn bei der Bewertung stehen Ertrags- (d.h. Reingewinn) und Substanzwert des Unternehmens im Vordergrund.