Durch die Verwendung des Begriffs "innerer Wert" wird zum Ausdruck gebracht, dass die Bewertung nicht von aussen über den Markt vorgenommen wird, sondern dass der Wert der Wertpapiere ihrem anteilmässigen Wert am Unternehmen entspricht (Entscheid des Steuergerichts des Kantons Zürich 1ST.2015.35 vom 21.10.2015 E. 1b mit Hinweis auf Klöti-Weber/Siegrist/Weber, Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 4. A. 2015, § 50 N 10, auch zum Folgenden). Privatrechtliche Verträge wie beispielsweise Aktionärbindungsverträge, welche die Übertragbarkeit der Wertpapiere beeinträchtigen, sind daher für die Bewertung unbeachtlich, weil sie den inneren Wert nicht verändern.