Gemäss Rz. 2 Abs. 4 KS 28 der SSK entspricht der Verkehrswert von nichtkotierten Wertpapieren, für die keine Kursnotierungen bekannt sind, dem inneren Wert. Durch die Verwendung des Begriffs "innerer Wert" wird zum Ausdruck gebracht, dass die Bewertung nicht von aussen über den Markt vorgenommen wird, sondern dass der Wert der Wertpapiere ihrem anteilmässigen Wert am Unternehmen entspricht (Entscheid des Steuergerichts des Kantons Zürich 1ST.2015.35 vom 21.10.2015 E. 1b mit Hinweis auf Klöti-Weber/Siegrist/Weber, Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 4. A. 2015, § 50 N 10, auch zum Folgenden).