Vorliegend besteht kein Grund, von der Bewertungsart durch die Steuerbehörde abzuweichen. Zum einen stützt sich die Bewertung der Dienststelle Steuern des Kantons Luzern auf die Bemessungsgrundsätze gemäss KS 28 der SSK und gilt als Bemessungsmethode sowohl für die Vermögenssteuern als auch für den Wert von Beteiligungspapieren sowie für die AHV (vgl. Unterlagen Bewertung von Unternehmen im Steuerrecht, Bedeutung und Anwendbarkeit von SSK Kreisschreiben Nr. 28; November 2014; S. 2, 3; https://steuern.lu.ch/-/media/Steuern/Dokumente/Steuerseminare/2014/Steuerseminar_2014_Bewertungen_Unternehmen.pdf). Gemäss Rz.