Auf Wunsch der Gesellschaft wird das Modell 2 (Mittelwert der Gewinne der letzten 3 Jahre) als Berechnungsbasis verwendet. Nach einem Modellwechsel muss das Berechnungsschema während mindestens fünf Jahren beibehalten werden. Mitarbeiteraktien unterliegen zum Verkehrs- bzw. zum Formelwert der Vermögenssteuer. Bei gesperrten Mitarbeiteraktien kann entsprechend der verbleibenden Sperrfrist auf dem Verkehrs- bzw. Formelwert ein Einschlag gemäss Diskontierungstabelle vorgenommen werden (LU StB, Weisungen, StG-Vermögenssteuer § 47 Nr. 3). 4.3.1.2. Vorliegend besteht kein Grund, von der Bewertungsart durch die Steuerbehörde abzuweichen.