Die Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert bzw. von nichtkotierten Aktien erfolgt im Kanton Luzern grundsätzlich aufgrund der Wegleitung zur Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert für die Vermögenssteuer (Luzerner Steuerbuch, Weisungen StG-Vermögenssteuer § 47 Nr. 2, auch zum Folgenden). Für die Ermittlung des Ertragswerts eines Unternehmens wird der Jahresgewinn des aktuellen und des letztjährigen Geschäftsjahres (n und n-1) verwendet, wobei der Reingewinn des aktuellen Geschäftsjahres doppelt gewichtet wird (entspricht Modell 1 gemäss Rz. 7 KS 28 der SSK). Auf Wunsch der Gesellschaft wird das Modell 2 (Mittelwert der Gewinne der letzten 3 Jahre) als Berechnungsbasis verwendet.