Für nicht regelmässig gehandelte Aktien, Genossenschaftsanteile und andere Beteiligungsrechte ist der Verkehrswert gemäss § 47 Abs. 2 StG zu schätzen. Die Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert bzw. von nichtkotierten Aktien erfolgt im Kanton Luzern grundsätzlich aufgrund der Wegleitung zur Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert für die Vermögenssteuer (Luzerner Steuerbuch, Weisungen StG-Vermögenssteuer § 47 Nr. 2, auch zum Folgenden).