4.3.1.1. Gestützt auf die Meldungen der Steuerbehörde betreffend Wertschriftenbewertung pro Titel der Beschwerdeführerin per Stichtag 31. Dezember 2012 und 31. Dezember 2013 ging die Ausgleichskasse von einem Steuerwert von je Fr. 13'900.-- pro Mitarbeiteraktie aus. Das Vermögen – und damit insbesondere auch das Wertschriftenvermögen – wird zum Verkehrswert bewertet (§ 44 des Steuergesetzes des Kantons Luzern [StG; SRL Nr. 620]). Für nicht regelmässig gehandelte Aktien, Genossenschaftsanteile und andere Beteiligungsrechte ist der Verkehrswert gemäss § 47 Abs. 2 StG zu schätzen.