Weiteres richtig gestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind (BGer-Urteil 9C_215/2014 vom 3.9.2014 E. 2.5 mit zahlreichen Hinweisen, insbesondere BGE 110 V 83 E. 4 und 110 V 369 E. 2a). 4.3.1. 4.3.1.1. Gestützt auf die Meldungen der Steuerbehörde betreffend Wertschriftenbewertung pro Titel der Beschwerdeführerin per Stichtag 31. Dezember 2012 und 31. Dezember 2013 ging die Ausgleichskasse von einem Steuerwert von je Fr. 13'900.-- pro Mitarbeiteraktie aus.