Der wirtschaftliche Wert der Beteiligungsrechte (Steuerwert der Wertpapiere) wird von den Steuerbehörden ermittelt. Die Bewertungsmeldungen können bei der zuständigen Steuerbehörde mit einer schriftlichen und begründeten Anfrage im Einzelfall oder bei den Arbeitgebenden einverlangt werden (WML Rz. 2011.6; vgl. auch BGE 134 V 297 E. 2.8 betreffend Bewertung des Steuerwerts von Aktien bei überhöhter Dividendenausschüttung). Die Angaben der Steuerverwaltung sind verbindlich (vgl. Art. 23 Abs. 4 AHVV).