Die Gewährung des Diskontabzugs dient nicht dazu, freiwillig eingegangene Preisherabsetzungen bei späterer Veräusserung der Mitarbeiteraktien auszugleichen. 4.3. Die Bewertung des massgebenden Lohns bzw. des geldwerten Vorteils aus Mitarbeiterbeteiligungen richtet sich nach den Vorschriften über die direkte Bundessteuer (WML Rz. 2014.4; Art. 7 lit. cbis AHVV). Dieser bemisst sich somit nach der Differenz zwischen Verkehrswert und Erwerbspreis (Art. 17b Abs.1 DBG; WML Rz 2015.3). Der wirtschaftliche Wert der Beteiligungsrechte (Steuerwert der Wertpapiere) wird von den Steuerbehörden ermittelt.