Ein Diskont auf dem Verkehrswert der Mitarbeiteraktien im Zeitpunkt der Besteuerung ist daher auch unter diesem Aspekt ausgeschlossen. Abgesehen davon ist die Diskontierung nur für gebundene Mitarbeiteraktien zulässig, was sich nach dem klaren Wortlaut von Art. 17 Abs. 2 DBG danach richtet, ob es sich um mit Sperrfristen bzw. Rückgabeverpflichtung (E. 4.2.2.1) belegte Aktien handelt. Dies trifft hier nicht zu. Die Gewährung des Diskontabzugs dient nicht dazu, freiwillig eingegangene Preisherabsetzungen bei späterer Veräusserung der Mitarbeiteraktien auszugleichen.