Der Kaufpreis der Aktie spielt dabei keine Rolle. Verzichten aber die Aktionäre freiwillig auf Geltendmachung des effektiven Vermögenswerts bzw. gestehen sie sich gegenseitig einen Vorzugspreis für den Kauf der ursprünglich (unter Vorzugsbedingungen bezogenen) Aktien zu, handelt es sich auch diesbezüglich nicht um eine von der Arbeitgeberin verfügte Einschränkung. Ein Diskont auf dem Verkehrswert der Mitarbeiteraktien im Zeitpunkt der Besteuerung ist daher auch unter diesem Aspekt ausgeschlossen.