Es ist zu wiederholen, dass im Rahmen von Aktionärbindungsverträgen freiwillig eingegangene Einschränkungen – sei es in Bezug auf die Handelbarkeit, sei es betreffend die Kaufpreisbestimmung wie hier – keinen Einfluss auf den effektiven Wert der Aktien haben. Dieser bestimmt sich nach dem Ertragswert und dem Substanzwert der Unternehmung. Das sind Faktoren, die allein aufgrund der Erfolgsrechnung und Bilanz der Gesellschaft festgesetzt werden. Der Kaufpreis der Aktie spielt dabei keine Rolle.