Beim Verkauf der Aktien an Dritte gilt diese Einschränkung nicht. Solche freiwillig eingegangene Verpflichtungen (Verkauf unter dem effektiven Vermögenswert) sind bei der Ermittlung des Verkehrswerts nicht zu berücksichtigen (E. 3.3.3 zuvor). Dies gilt selbstredend nicht nur im Zeitpunkt des Erwerbs der Mitarbeiteraktien, sondern auch für die Ermittlung des Aktienwerts im Zeitpunkt einer späteren Veräusserung. Es ist zu wiederholen, dass im Rahmen von Aktionärbindungsverträgen freiwillig eingegangene Einschränkungen – sei es in Bezug auf die Handelbarkeit, sei es betreffend die Kaufpreisbestimmung wie hier – keinen Einfluss auf den effektiven Wert der Aktien haben.