Die Übertragung dieser Aktien unter den Aktionären erfolgt somit unter Vorzugsbedingungen (wie seinerzeit der Erwerb der Mitarbeiteraktien). Die Differenz von Fr. 9'400.-- gemäss Beispiel stellt indes nicht einen geldwerten Vorteil im Sinn von Art. 17b Abs. 1 DBG dar, weil es um einen Handel von Aktien unter Aktionären geht und der geldwerte Vorteil nicht im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis steht. Soweit der kaufende Aktionär begünstigt wird, indem er die Aktien unterpreislich erwerben kann, liegt von Seiten des Verkäufers eine Schenkung vor (vgl. auch Vogt in: Basler Komm. OR I, Art. 239 N 18), die steuerfrei ist (direkte Bundessteuer, Kanton LU).