Dabei handelt es sich um eine Preisbestimmung, welche die erwerbenden Aktionäre begünstigt, indem für die Übertragung der neuen Aktien ein herabgesetzter Preis festgelegt wird, nämlich um die Differenz zwischen dem Nominalwert (Fr. 1'000.--) und dem Wert der Aktien im Zeitpunkt des Erwerbs (Fr. 10'400.--). Als Kaufpreis gilt somit nicht der effektive Wert der Aktien im Zeitpunkt der Veräusserung (bemessen nach Berechnungsmodell gemäss ABV), wie er üblich ist unter Dritten und hier auch für die übrigen 102 Aktien gilt. Bei Annahme eines späteren Aktienwerts von Fr. 15'400.-- beträgt somit der Kaufpreis Fr. 6'000.-- (Nominalwert Fr. 1'000.-- + Fr. 5'000.--).