Danach gilt bei einer späteren Veräusserung als Kaufpreis der Nominalwert plus die Differenz zwischen dem Wert der Aktien beim Erwerb (konkret Fr. 10'400.-- pro Aktie per 31.12.2012) und dem von der Revisionsstelle ermittelten Wert gemäss Berechnungsmodell (im Sinn des ABV). Ist diese Differenz negativ, ist der Kaufpreis gleich dem Nominalwert. Dabei handelt es sich um eine Preisbestimmung, welche die erwerbenden Aktionäre begünstigt, indem für die Übertragung der neuen Aktien ein herabgesetzter Preis festgelegt wird, nämlich um die Differenz zwischen dem Nominalwert (Fr. 1'000.--) und dem Wert der Aktien im Zeitpunkt des Erwerbs (Fr. 10'400.--).