Abs. 1 Satz 2 DBG. Bemessungsgrundlage ist der Verkehrswert der Mitarbeiteraktie im Zeitpunkt des Erwerbs (22.11.2013) und nicht ein in der Zukunft liegender Veräusserungspreis, der ohnehin nicht vorausbestimmbar ist. 4.2.2.5. ABV Ziff. II/5 letzter Absatz enthält eine spezielle Regelung betreffend den Kaufpreis für die im Zuge der Kapitalerhöhung neu geschaffenen 48 Aktien. Danach gilt bei einer späteren Veräusserung als Kaufpreis der Nominalwert plus die Differenz zwischen dem Wert der Aktien beim Erwerb (konkret Fr. 10'400.-- pro Aktie per 31.12.2012) und dem von der Revisionsstelle ermittelten Wert gemäss Berechnungsmodell (im Sinn des ABV).